Sonntag, 13. Januar 2013

Spitalsfinanzierung in Österreich


Die Spitalsfinanzierung in Österreich setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. 128 der insgesamt 279 Krankenanstalten in Österreich sind öffentlich finanziert. Sie werden von den Landesgesundheitsfonds finanziert und umfassen die öffentlichen allgemeinen und Sonderkrankenanstalten sowie die privaten gemeinnützigen allgemeinen Krankenanstalten. Die Fondskrankenanstalten verfügen über insgesamt 77 Prozent der Spitalsbetten Österreichs und versorgen rund 90 Prozent aller stationären Patienten. Die restlichen Spitäler werden über den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds, der von den Sozialversicherungsmitteln finanziert wird (rund 4.000 Betten) sowie weitere Krankenanstalten, die vom nach dem LKF-System finanziert werden (rund 11.600 Betten), bei ihnen handelt es sich vor allem um Rehabilitationszentren und Unfallkrankenhäuser.
Das Krankenanstaltswesen fällt aufgrund der Bundesverfassung sowohl in den Aufgabenbereich des Bundes, als auch in den der Bundesländer. Während der Bund für die Gesetzgebung verantwortlich ist, fällt die Zuständigkeit für die Umsetzung auf die Bundesländer. Sie müssen die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherstellen und haben für die Umsetzung die Landesgesundheitsfonds installiert. 

Seit 2005 gibt es die Bundesgesundheitsagentur, darin sitzen Vertreter von Bund, Sozialversicherung, Städten, Gemeinden, Krankenanstalten, Patientenvertretung und der Ärztekammer.
Ihr untergeordnet sind neun Landesgesundheitsfonds, die die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur umsetzen müssen.
Finanziert werden die Spitäler von mehreren Geldgebern. An erster Linie stehen die Sozialversicherungsträger, außerdem tragen die Bundesländer, der Bund und die Gemeinden zur Finanzierung bei. Kleinere Beträge entfallen auch auf die Patienten selbst oder auf die privaten Krankenversicherungen.
Die Mittel der Landesgesundheitsfonds können die Kosten der von ihr finanzierten Spitäler nicht zur Gänze abdecken, weshalb die jeweiligen Spitalsträger, also Land, Gemeinde bzw. Orden, für weitere Kosten aufkommen müssen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen